BAUTECHNISCHE DIENSTLEISTUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bautechnische Untersuchungen, Beratungen und Sachverständigentätigkeit
Baumeister Ing. Franz Stubenvoll
1020 Wien, Thugutstraße 2 / 8
www.sv-stubenvoll.at
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Hauptverband der Gerichtssachverständigen Österreichs
Gerichtssachverständigenliste des österr. Justizministeriums

 

1. Richtlinien für Begutachtungen und Untersuchungen

Die in Auftrag gegebenen Begutachtungen und Untersuchungen werden nach Verfahren durchgeführt, die Stand der Technik sind und die in den Normen, Merkblättern oder sonstigen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung angegeben sind. Die Untersuchungsergebnisse bzw. Gutachten sind Eigentum des Auftraggebers und werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn auf Wunsch oder mit Einwilligung des Auftraggebers. Der Auftraggeber darf in allgemeiner Form (Name, Kurzbeschreibung, Datum) als Referenz genannt werden. Die Untersuchungen werden vom Sachverständigen bzw. von Mitarbeitern des SV unter seiner Anleitung sowie dazu befugten Subauftragnehmer durchgeführt.

2. Abrechnungsmodalitäten

Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, dazu ist die gesetzliche Mehrwertsteuer zu entrichten.

Positionen mit dem Vermerk „nach Aufwand“ werden im Einzelfall auf der Basis des zeitlichen Aufwands (Stundensatz) kalkuliert.

Beratungen (auch Telefongespräche) werden in 5 Minuten-Takten aufsummiert und mit den aktuellen Stundensätzen abgerechnet.

Nach Erteilung größerer Aufträge können vor Beginn und während der Arbeiten Kostenabschläge bis max. 90 % der voraussichtlichen Gesamtabrechnung erhoben werden. Bei Hinzuziehung von Subunternehmen (Fremdleistungen) werden deren Rechnungen mit einem Bearbeitungsaufschlag von 10 % weitergegeben.

Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen. Ein Skontoabzug ist nicht zulässig. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. zu berechnen.

Eine Bearbeitungsgebühr kann erhoben werden. Die im Fall des Verzuges für das Einschreiten von Inkassobüros gemäß Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996 in der geltenden Fassung anfallenden Kosten und die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten sind - soweit sie zweckdienlich und notwendig waren (entsprechend dem Rechtsanwaltstarifgesetz - RATG) - vom Kunden zu tragen. Die Forderungen können an Dritte abgetreten werden.

3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Zur Feststellung möglicher Befangenheit ist der Auftraggeber verpflichtet, dem SV alle an der Streitsache direkt oder indirekt Beteiligten, sowie die potentiellen Empfänger des Gutachtens unaufgefordert mitzuteilen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem SV kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und insbesondere die im Rahmen des Vertragsgegenstandes benötigten Informationen zu liefern. Der Auftraggeber sorgt auf Wunsch des SV für angemessene Arbeitsmöglichkeiten an den Befundorten.

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem SV auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dazu gehören insbesondere allfällig vorhandene weitere Gutachten in derselben Sache, sowie der Wert des Befundgegenstandes. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Befundaufnahme bekannt werden.

Auf Verlangen des SV hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer schriftlichen Erklärung zu bestätigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ausschließlich vollständige Endversionen des Gutachtens weiterzugeben. Insbesondere wird er also weder Entwürfe, noch Teile des Gutachtens ohne Rücksprache mit dem SV weiterleiten.

4. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für die Schäden des Auftraggebers oder Dritter nur dann, wenn er bzw. einer seiner Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig gehandelt haben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von Schadenersatzansprüchen Dritter, die nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Auftragnehmers oder einer seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, freizustellen. Das grobe Verschulden bzw. Vorsatz des Auftragnehmers ist durch den Auftraggeber nachzuweisen.

5. Fristvereinbarung

Vom Auftraggeber gesetzte Fristen für die Durchführung des Auftrags sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind. Für Eilaufträge außer der Reihe sowie Arbeiten außerhalb normaler Arbeitszeiten können Zuschläge erhoben werden. Zur Einhaltung von Fristen kann eine Prüfung vom Auftragnehmer selbsttätig an ein anderes gleichwertig anerkanntes Institut zur Bearbeitung weitergegeben werden.

6. Stornobedingungen

Bei Stornierung eines Untersuchungsauftrages werden die zur Vorbereitung des Auftrages tatsächlich aufgelaufenen Kosten, jedoch mindestens eine Arbeitsstunde verrechnet.

7. Gültigkeit der Preisangaben

Die angegebenen Preise gelten bis zur Erstellung einer neuen Preisliste. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren die bisherigen Preislisten des Sachverständigenbüros Stubenvoll ihre Gültigkeit. Die Preise gelten vorbehaltlich etwaiger Druckfehler.

8. Gerichtstermine

Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei allfälligen Gerichtsterminen in Zusammenhang mit den erteilten Aufträgen für die Kosten aufzukommen; Für Wartezeiten wird der Stundensatz für Fahrtkosten verrechnet, für Vorbereitung zum Gerichtstermin und für gerichtliche Einvernahmen wird der Stundensatz für Mühewaltung verrechnet.

9. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Wien.